B2B Partnerportal Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Benützungshinweise

Die von unserem Unternehmen sanierten Rauchfänge entsprechen im Querschnitt möglichst genau der angeschlossenen Feuerstätte und gewährleisten dadurch eine optimale Energienutzung. Die angeschlossene Feuerstätte muss zugelassen sein und ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bzw. den Herstellerangaben zu betreiben. Um die Feuerstätte in Hinblick auf den Rauchfang sachgemäß zu betreiben, ist es jedoch erforderlich, Mindestabgas- bzw. Rauchgastemperaturen lt. einschlägigen Normen einzuhalten ebenso sind die maximalen Betriebstemperaturen der Rauchfangsysteme zu beachten. Im Fang dürfen keine schädlichen Kondensate auftreten, mit Ausnahme bei Systemen, denen ausdrücklich Feuchteunempfindlichkeit bestätigt wird (W). Wenn sich an der Fangsohle Fang Kondensat- oder Niederschlagswasser sammelt ist dies unter Beachtung der örtlichen Vorschriften bauseits zu entsorgen.


SCHORNSTEINSANIERUNG DURCH INNENAUSKLEIDUNG

mit AHRENS-Thermoschale oder Innenabdichtung mit Ahrenit:
Das Beheizen darf je nach Witterung erst 3-5 Tage nach Einbau der Thermoschale oder der Innenabdichtung erfolgen. Bei Nichtbeachtung kommt es zu Netzrissen, welche zwar nicht die Funktion, jedoch die Qualität der Auskleidung beeinträchtigen. Die Feuerstätte ist so zu betreiben, dass keine schädlichen Kondensate auftreten.

mit ASIS-System:
ASIS bedeutet "Ahrens-Sicherheits-Isolierschornstein" und steht für die Innenauskleidung durch Einbau von dünnwandigen, säure- und hitzefesten sowie kondensatdichten Keramikeinsatzrohren. Sie stellen gedämmt eingebaut ein gem. EN 13216-1 ausbrennsicheres Rauchfangsystem mit hoher Wärmedämmung und geringer Wärmespeicherung dar.

mit Edelstahlsysteme:
Sanierungssysteme
Edelstahlrohre werden für alle Feuerstätten mit trockener oder nasser Betriebsweise eingesetzt. Durch Verwendung von spez. Dichtungen wird das Edelstahlfangsystem überdruckdicht und ist für den Anschluss von Brennwertfeuerstätten geeignet (Dichtmittel sind bis 160°C temperaturbeständig).
Der Edelstahlkamin ist gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1, Punkt 15 bauseits über den Hauptpotentialausgleich zu erden! Ist das Gebäude mit einem äußeren Blitzschutz ausgestattet, muss der Kaminkopf bzw. Edelstahlkamin entsprechend den aktuellen ÖVE-Richtlinien und technischen Vorschriften von befugten Fachleuten integriert werden. Um die Lebensdauer der Edelstahlinnenauskleidung zu verlängern, empfiehlt der Edelstahlproduzent die Verbindungsleitung zwischen Wärmeerzeuger und Abgasleitung in gleicher Materialqualität der Kaminauskleidung herzustellen (1.4571/1.4404).

Doppelwandsysteme:
Wenn eine Verbrennungen verursachende, unbeabsichtigte Berührung durch Menschen möglich ist, wird laut Ö-Norm EN 12391 Pkt. 4.2.6.5 für Metallkamine generell ein Berührungsschutz vorgeschrieben. Dieser Berührungsschutz kann durch ein Schutzschild oder eine andere Maßnahme, die ein unbeabsichtigtes Berühren verhindert, erzielt werden. Der Berührungsschutz ist bauseits herzustellen. Die gesetzlichen Brandschutzabstände von Einbauteilen, Einrichtungsgegenständen,... sind einzuhalten.
Änderungen etc. der Kaminanlage dürfen nur von Fachleuten durchgeführt werden. Der Anschluss des Heizgerätes ist durch den zuständigen Rauchfangkehrer zu befunden.
Bei Lieferung und bauseitiger Montage: Die gesetzlichen Brandschutzabstände sind einzuhalten, außerdem ist der Stand der Technik (Normen, Richtlinien,...) zu beachten. Es wird empfohlen die Montage von einem Fachmann durchführen zu lassen.

mit Kunststoff-System:
PVDF-Rohre, gefertigt aus hochwertigem Kunststoff mit entsprechender Wandstärke, verschweißt oder mit entsprechenden fugendichten Steckverbindungen eingebaut, eignen sich für den Anschluß von Öl- und Gasfeuerstätten im Über- und Unterdruckbetrieb. Voraussetzung ist, dass die maximale Abgastemperatur von 160°C nicht überschritten wird. Das PVDF-Kunststoffrohr besitzt eine zugelassene Temperaturbeständigkeit von 160°C. Sie müssen als Heizungsbetreiber darauf achten, dass die Temperaturbelastung des Kunststoffabgassystems nie über 160°C steigt. Ein erforderlicher Abgastemperaturbegrenzer bis 160°C wird wenn angeboten geliefert und ist bauseits von einem befugten Fachmann an die Kesselsteuerung anzuschließen!

ALLGEMEINES ZUR AUFTRAGSABWICKLUNG:
Wir bitten Sie, unserem Bautrupp alle alten Anschlüsse, bekannte Engstellen oder Unregelmäßigkeiten im Rauchfangverlauf bekannt zugeben, sowie die vorgesehene Kontrolle der Rauchfanganschlüsse gemeinsam mit dem Bautruppführer gewissenhaft durchzuführen. Diese Maßnahme liegt in Ihrem Interesse, und soll helfen Reklamationen, Verschmutzungen und Gefährdung der Wohnungsbenützer zu vermeiden. Vor Arbeitsausführung erhalten Sie telefonisch ein Terminaviso. Wir bitten Sie um Verständnis, dass Arbeitstermine nicht auf die Stunde fixiert werden können. Die Arbeiten werden von unserem Personal so sauber wie nur möglich durchgeführt. Im Bereich der Transportwege durch Wohnräume kann es sinnvoll sein, Papier und ähnliches zum Abdecken der Fußböden bereitzuhalten und aufzulegen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Bereiche der Arbeitsdurchführung durch Unbefugte (Kinder, ...) nicht betreten werden.

Für die Durchführung von Rauchfangsanierungsarbeiten muss von annähernd ordnungsgemäß ausgeführtem Fangmauerwerk ausgegangen werden. Grobe Mängel in der alten Fangkonstruktion sind von außen kaum zu erkennen. Daraus eventuell entstehende Mehrkosten sind in unserem Angeboten nicht berücksichtigt, für daraus entstehende Schäden und Verschmutzungen besteht keine Haftung.

Für den Fall, dass unvorhersehbare technische Schwierigkeiten eine Durchführung der Sanierungsarbeiten laut Auftrag unmöglich machen, haben wir das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Unsere weitere Verpflichtung besteht dann lediglich in der Herstellung des ursprünglichen Zustandes, soweit dies möglich ist. In diesem Falle werden nur die entstandenen Kosten und Fahrzeiten in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche können nicht erhoben werden. Wenn erforderliche Stemmarbeiten verweigert werden und dadurch die Benützung des Fanges unmöglich wird (z. B. Engstellen, abgebrochene Gleitschalungen oder ähnliches), können daraus von keiner Seite Haftung Ersatz oder Entschädigungsansprüche gestellt
werden.

Die Rechnung erhalten Sie nach Durchführung der Arbeiten. Die durchgeführten Arbeiten werden mit der Unterzeichnung des Arbeitsprotokolles gem. ÖN-2110. Pkt 5.41 formlos übernommen. Beanstandungen sind innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitzuteilen. Die Lieferung/Zustellung von Handelswaren erfolgt ab Werk oder Auslieferungslager auf Kosten und Gefahr des Käufers. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr mit der Verladung auf den Käufer über. Vom Käufer mit der Abholung beauftragte Personen haben die ordnungsgemäß und betriebssichere Verladung mit zu überwachen. Verladereklamationen müssen von der abholenden Person unverzüglich dem verantwortlichen Platzmeister des Verkäufers mitgeteilt werden. Die Ladungssicherung auf dem Transportfahrzeug obliegt der abholenden Person. Transportschäden gehen zu Lasten des Käufers und sind bei dem mit dem Transport beauftragten Unternehmen geltend zu machen. Ist Zustellung vereinbart setzt diese die Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeignete Entlademöglichkeit voraus. Der Käufer haftet für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Dies gilt auch, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird.
Die gelieferten Waren wurden auf Vollständigkeit und etwaige Beschädigung überprüft und für in Ordnung befunden. Beanstandungen an den gelieferten Waren sind unverzüglich nach Lieferung gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Das Unterbleiben einer solchen Schadensfeststellung oder einer fristgerechten Beanstandung führt zum Ausschluss etwaiger Mangel- und/oder Gewährleistungsansprüche.
Die gelieferte und fakturierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen unser Eigentum. Im Falle der Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware wird in der Höhe des Kaufpreises Miteigentum am Objekt begründet.
Bei Zahlungsverzug berechnen wir 1% Zinsen per Monat, etwaige Inkassokosten gehen zu Ihren Lasten. Bei Arbeitsaufträgen über € 7.500,— werden Teilrechnungen gelegt, welche binnen 8 Tagen abzüglich 10% Deckungsrücklass zu begleichen sind.
Für die von uns durchgeführten Arbeiten leisten wir Garantie im Sinne der Ö-Norm B 2110 Pkt. 5.45, bzw. dem Konsumentenschutzgesetz. Unsere Haftung gem. ABGB § 1300 ist auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Für die Betriebsdichtheit gilt eine Garantiezeit von insgesamt 5 Jahren. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Lohn und Preiserhöhungen werden bei deren Eintritt aufgerechnet. Unser Unternehmen ist bekannt für saubere, qualitative einwandfreie Arbeitsausführung. Über 200.000 zufriedenen Kunden in ganz Österreich sind eine Bestätigung für unser Bemühen. Wir sind sicher auch Ihr Vertrauen zu rechtfertigen und versichern Ihnen saubere und gewissenhafte Arbeitsausführung.

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:
1. Baubewilligung, Straßenbenützungsbewilligung, Absperrungen, Parkplatzreservierung und ähnliches sind vom Bauherrn durchzuführen.
2. Falls zum bekanntgegebenen Arbeitstermin die Arbeiten aus Verschulden der Bauernschaft, wie Nichtanwesenheit, Heizung in Betrieb oder andere Versäumnisse nicht ausgeführt
werden können, wird ein Kostenersatz von mindestens € 300,— oder die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
3. Bei Stornierung dieses Arbeitsauftrages werden 20% Stornogebühr netto verrechnet, bereits vorbereitetes Material muss zur Gänze bezahlt werden.
4. Bezahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder binnen 30 Tagen netto ohne Abzug.
5. a) Eventuell erfolgt Stemm- und Nachmauerungsarbeiten im Bereich von Engstellen oder sonstigen Baufehlern werden in Regie verrechnet.
b) Im Zuge der Arbeiten zerbrochenes Dachdeckungsmaterial ist bauseits beizustellen. Eindeckungsarbeiten erfolgen auf Wunsch in Regie.
6. Strom und Wasser sind bauseits zur Verfügung zu stellen.

 


VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (im Folgenden Verkäufer):

§ 1 Allgemeines (1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen werden nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nach Maßgabe des § 10. (2) Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs-, Zahlungs-, Einkaufsbedingungen und Ähnliches des Käufers, selbst wenn sie dem Auftrag an den Verkäufer beigefügt sind oder wenn im Auftrag darauf Bezug genommen wird, sind für den Verkäufer nur rechtswirksam, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Entgegenstehende Bedingungen werden auch durch konkludentes Handeln des Verkäufers nicht anerkannt.

§ 2 Vertragsschluss, Produkte (1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. (2) Grobkeramische Produkte und insbesondere Ziegeleierzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. (3) Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder sonstigen Druckschriften des Verkäufers werden ungültig, soweit vom Verkäufer vor Vertragsschluss jeweils eine neue Ausgabe dieser Schriftstücke in Umlauf gegeben wurde.

§ 3 Preise (1) Zur Berechnung kommen die am Tage der Bestellung gültigen Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich eventuell jeweils anfallender Zölle und anderer eventueller öffentlich-rechtlicher Abgaben. Soweit sich aus der Preisliste des Verkäufers nichts anderes ergibt oder soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, verstehen sich die Preise jeweils ab Werk oder Auslieferungslager frei verladenem Lkw oder Eisenbahnwaggon und beinhalten die jeweils beim Verkäufer gebräuchliche oder die abweichend vereinbarte Verpackung (palettiert, foliert und/oder umreift). Die Preisstellung errechnet sich aus der am Tage der Bestellung geltenden aktuellen allgemeinen gültigen Preisliste. (2) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkosten- oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

§ 4 Lieferung und Gefahrenübergang (1) Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Auslieferungslager sowie auf Kosten und Gefahr des Käufers, soweit nichts anderes vereinbart wurde. (2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr mit der Verladung auf den Käufer über. Vom Käufer mit der Abholung beauftragte Personen sowie wiederum von diesen beauftragte Personen, wie z. B. Frachtführer, haben die ordnungsgemäße und insbesondere die betriebssichere Verladung mit zu überwachen. Verladereklamationen müssen von der abholenden Person unverzüglich dem verantwortlichen Platzmeister des Verkäufers vorgetragen werden. Die Ladungssicherung auf dem Transportfahrzeug obliegt der abholenden Person. Transportschäden gehen zu Lasten des Käufers und sind bei dem mit dem Transport beauftragten Unternehmen geltend zu machen. (3) Ist Anlieferung vereinbart, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sie setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeignete Entlademöglichkeit voraus. Der Käufer haftet für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Dies gilt auch, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird. (4) Vom Verkäufer in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in seinen Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Käufer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

§ 5 Lieferzeit und Lieferbehinderung (1) Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. (2) Unvorhersehbare höhere Gewalt, wie insbesondere Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristenüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen usw., die den Verkäufer außerstande setzen, seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien ihn für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung voll von seiner Liefer- oder Leistungspflicht. In diesen Fällen ist er - unbeschadet des § 9 vorliegender Verkaufs- und Lieferbedingungen - zu späterer Lieferung oder - soweit die Verzögerung zur Unmöglichkeit der Leistung führt - zu schadensersatzfreiem Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten.

§ 6 Zahlung (1) Der Kaufpreis ist mit dem Zugang der Rechnung fällig, wenn kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Der Kaufpreis ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug zu bezahlen. (2) Ohne Mahnung des Verkäufers kommt der Käufer spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. (3) Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer. (4) Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer vom Verzugstage an die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Er kann auch vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Käufer zu Recht die Lieferung beanstandet hat. (5) Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden - auch gestundete - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar auch für hereingekommene Wechsel. (6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. (7) Zahlungen an Mitarbeiter oder Vertreter des Verkäufers, die nicht in dessen Geschäftsräumen erfolgen, gelten ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht als Erfüllung. (8) Wird die Rechnung auf Wunsch des Käufers auf einen vom Käufer genannten Dritten ausgestellt und wünscht der Käufer den Einzug des Rechnungsbetrages vom Dritten durch den Verkäufer, so bedeutet dies lediglich eine Ermächtigung, jedoch keine Verpflichtung. Vertragspartner des Verkäufers bleibt auch hierbei der Käufer, der nur insoweit von seiner Zahlungsverpflichtung frei wird, als der Dritte Zahlung leistet.

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung (1) Der Käufer hat die gelieferte Ware innerhalb einer Woche nach Lieferung zu prüfen und erkannte Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen dem Verkäufer unverzüglich, in jedem Falle aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Mängel erlöschen die Gewährleistungsrechte des Käufers, soweit es sich nicht um verborgene Mängel handelt. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. (2) Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen Ö-Normen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Produkte und insbesondere von Betonerzeugnissen auftretenden geringfügigen Schäden (z. B. Verklebungen, kleine Absplitterungen) Farbabweichungen oder Ausblühungen, die die übliche Verwendbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen, können ebenso wenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch oder natürliche Erscheinungen, die auf äußere Einflüsse nach Gefahrenübergang zurückzuführen sind. (3) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder die Leistung neu erbringen. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 9 vorliegender Verkaufs- und Lieferbedingungen - vom Vertrag zurücktreten oder - nach Einbau - nur Minderung des Kaufpreises verlangen. (4) Bei Mängelrügen, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen, darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückbehalten, die in einem  angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen. (5) Sachmängelansprüche verjähren, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf (vgl.§ 10 vorliegender Verkaufs- und Lieferbedingungen) handelt, im 1. Jahr ab Lieferung, soweit keine weitergehende Zusage des Verkäufers vorliegt; die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 933b ABGB bleibt unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). (2) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer erfolgt im Auftrage des Verkäufers, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Soweit der Verkäufer nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer. (3) Veräußert der Käufer Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er dem Verkäufer schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Käufers. (4) Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen ermächtigt der Verkäufer den Käufer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder weiterer Abtretung ist der Käufer nicht berechtigt. (5) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie ihm die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. (6) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Vorbehaltsware herauszugeben. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Weiter hat der Käufer in diesem Fall die abgetretenen Forderungen bei gleichzeitigem Erlöschen der Einziehungsermächtigung offen zu legen und dem Verkäufer alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. In diesem Falle wird der Verkäufer die Abnehmer von der Abtretung unterrichten und die Forderungen bis zur Höhe der Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer selbst einziehen. (7) Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. (8) Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, eingeräumte Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freizugeben, soweit deren Wert seine Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 9 Schadensersatzansprüche (1) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bestimmungen wegen eines Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. (2) Der Verkäufer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist seiner gesetzlicher Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist. (3) Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet er im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1-3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. (4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. (5) Soweit dem Käufer nach diesem Paragraphen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gemäß § 7 (5) vorliegender Verkaufs- und Lieferbedingungen.

§ 10 Geltung für Verbrauchsgüterkauf Für Käufer, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, werden vorliegende Verkaufs- und Lieferbedingungen mit folgender Maßgabe verwendet: (a)Die nach § 3 (2) mögliche Preisanpassung setzt voraus, dass zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. (b)§ 4 (3) wird ersetzt wie folgt:  "Ist der Käufer Verbraucher und ist Anlieferung vereinbart, erfolgt diese auf Kosten des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache gehen auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der Übernahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Die Anlieferung setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeignete Entlademöglichkeiten voraus. Der Käufer haftet für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Dies gilt auch, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird." (c) § 6 (4) gilt mit der Maßgabe, dass 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden können. (d) § 6 (6) Satz 1 (teilweiser Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts) findet keine Anwendung. (e) § 7 (1) findet keine Anwendung. (f) § 7 (3) Satz 1 wird ersetzt wie folgt:  "Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt."  § 7 (3) Satz 2 findet unverändert Anwendung. (g) § 7 (4) Satz 1 findet keine Anwendung, § 7 (4) Satz 2 kommt unverändert zur Anwendung. (h) § 7 (5) findet keine Anwendung. (i) § 8 (1) wird ersetzt wie folgt:  "Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus dem Liefervertrag bestehender Forderungen Eigentum des Verkäufers." (j)  § 9 (5) findet keine Anwendung.

§ 11 Schlussbestimmungen (1) Erfüllungsort sowohl für die Lieferung als auch für die Bezahlung des Kaufpreises ist Wieselburg/NÖ, Bundesrepublik Österreich. (2) Gerichtsstand, auch für Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse ist für Verträge mit Unternehmen, ausländischen Vertragspartnern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Wieselburg/NÖ, Bundesrepublik Österreich. (3) Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). (4) Sollte eine der vorliegenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt; diese bleiben vielmehr im Übrigen zwischen Verkäufer und Käufer verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an der betreffenden Regelung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.


Stand: 20.05.2018